Impressum
BiB - Bevergern in Bewegung e.V.
1. Vorsitzender: Volker Sasse
Rotdornweg 10
48477 Hörstel - Bevergern
Tel. 0 54 59 / 906005
[email protected]
Steuernummer: 327/5852/0467 VST 16
Amtsgericht Steinfurt
Bildquelle: -
Webdesign: Michael Huelmann
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Urheberrecht
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Quellen: Disclaimer eRecht24
Satzung vom 12. August 2015
Vereinssatzung
BiB – Bevergern in Bewegung e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen
„BiB – Bevergern in Bewegung e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Hörstel, Stadtteil Bevergern.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und die Förderung von Kunst und Kultur. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten, die geistige und künstlerische Errungenschaften, stadtgeschichtliche Ereignisse oder Brauchtum und Tradition für einheimische Besucher und auswärtige Gäste erlebbar machen oder das gesellschaftliche Leben in der ehemals selbständigen Stadt Bevergern und der näheren Umgebung darstellen. Darüber hinaus kann der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes, zur Erhaltung des Brauchtums sowie zur Pflege des heimatlichen Kulturgutes im Stadtteil Bevergern unterstützen und fördern.
Die vorrangigen Aufgaben sind die Vorbereitung, Organisation und Gestaltung des Jubiläums 2016 „650 Jahre Stadtrechte Bevergern“.
Dazu erforderlich sind insbesondere:
- Öffentlichkeitsarbeit, Suche und Betreuung von Sponsoren
- Kontaktpflege mit der Stadt Hörstel (Rat, Verwaltung)
- Koordinierung und Einbeziehung der Einwohner, Vereine, Institutionen
und Firmen aus Bevergern und den anderen Stadtteilen von Hörstel
sowie aus der näheren Umgebung und aus den Partnerstädten der Stadt Hörstel.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Haftungsausschluss
Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner Mitglieder, die diese bei der Ausübung des Satzungszweckes erleiden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Mitglied wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand nach BGB entscheidet.
(3) Frauen und Männer, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
(5) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres, mitzuteilen.
(6) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
· gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
oder
· mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 6 Finanzierung der Arbeit
(1) Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Zuwendungen
- öffentliche Zuschüsse
Im Übrigen stützt sich der Verein auf die ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder.
(2) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten. Deren Höhe und Fälligkeit wird durch eine besondere Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Spenden und Zuwendungen werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders bzw. Zuwendungsgebers verwendet. Es können dem Verein Geld-, Sach- oder andere Spenden zugewendet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin/dem Schriftführer
d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
e) bis zu 4 Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge und den Ausschluss eines Mitgliedes.
(3) Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß Abs. 1 Buchstaben a) bis d). Die vorgenannten Vorstandsmitglieder bilden zusammen mit den Beisitzerinnen/Beisitzern den erweiterten Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 Buchstaben a) bis d).
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
Gewählt werden in geraden Jahren die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben a) und c) sowie bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern und in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben b) und d) sowie bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
(Ausnahme: Bei der Gründungsversammlung werden die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben a) und c) sowie bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern für drei Jahre und die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben b) und d) sowie bis zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern für zwei Jahre gewählt.)
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sollen nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt bleiben, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zu einer Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
(6) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, vorzeitig abberufen werden.
(7) Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(9) Über die Vorstandsitzungen ist Protokoll zu führen.
(10) Die Haftung des Vorstandes ist auf vorsätzliche oder grobe
Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Beirat
(1) Es kann ein Beirat gebildet werden, der sich aus Vertretern der örtlichen Vereine, Institutionen und Gruppierungen sowie Bürgerinnen und Bürgern zusammensetzt, die Mitglieder dieses Vereins sind. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei seinen Aufgaben.
(2) Bezüglich der Einberufung, Leitung und Durchführung der Sitzungen gelten die Regelungen gemäß § 8 Abs. 7 und Abs. 8 entsprechend.
§ 10 Arbeitskreise
(1) Zur Bearbeitung und Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben können in Absprache mit dem Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Die Sprecherinnen/Sprecher der Arbeitskreise werden von den Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Über die notwendigen Ausgaben der Arbeitskreise entscheidet der Vorstand gemeinsam mit der Sprecherin/dem Sprecher des jeweiligen Arbeitskreises. Die Sprecherin/der Sprecher eines Arbeitskreises kann vom Vorstand nach Anhörung der Mitglieder des Arbeitskreises aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, abberufen werden.
§ 11 Geschäftsordnungen
Der Vorstand kann nach Beratung im Beirat Geschäftsordnungen für den Vorstand, den Beirat und die Arbeitskreise erlassen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (für Mitglieder, die eine dem Verein benannte E-Mail-Adresse haben, gilt auch die Zustellung über E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und Beteiligung an Gesellschaften
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebührenbefreiungen
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(9) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften verleihen.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt. Eine direkte Wiederwahl des jeweils ausscheidenden Kassenprüfers ist nicht möglich.
§ 14 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und
Sitzungsniederschriften
(1) Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder - bei seiner Verhinderung - durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
(2) Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht
a) bei Wahlen ein stimmberechtigtes Mitglied oder
b) bei anderen Tagesordnungspunkten mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
(4) Beschlüsse über vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Über Mitgliederversammlungen und Beiratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung können von den Mitgliedern folgende Daten erhoben werden: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und Email-Adresse. Diese Daten können im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert werden.
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hörstel als Körperschaft des öffentlichen Rechts, zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bevergern.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung auf der Gründungsversammlung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hörstel-Bevergern, den 12.08.2015